JudikaturOGH

RS0045004 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juli 1965

Die Unzulässigkeit des Bestandverfahrens nach §§ 560 ff ZPO kann bei Nutzungsverträgen nicht von amtswegen aufgegriffen werden (vgl MietSlg 4954), sondern unterfällt der Eventualmaxime.

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