RS0045004 – OGH Rechtssatz
Die Unzulässigkeit des Bestandverfahrens nach §§ 560 ff ZPO kann bei Nutzungsverträgen nicht von amtswegen aufgegriffen werden (vgl MietSlg 4954), sondern unterfällt der Eventualmaxime.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden