Exekutionsantrag auf Bewilligung der Exekution zur Erwirkung der Gestattung der Bucheinsicht und der Überprüfung der Bilanzunterlagen ist nicht nach § 355 EO, sondern nach § 354 EO zu erledigen. Die ausdrückliche Behauptung des Zuwiderhandelns für bloß einen Teil des vom Exekutionstitel gedeckten Schuldzeitraumes genügt.
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