Den Bestimmungen des § 433 ABGB bzw des § 32 Abs 1 lit a GBG wird ein Klagebegehren gerecht, das sich ausdrücklich auf den Teilungsplan eines Zivilingenieurs bezieht, wodurch das abzuschreibende Teilstück, ohne daß die Parzellennummer angegeben ist, eindeutig bestimmt ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden