JudikaturOGH

RS0033054 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2022

Nur wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist, liegt eine unentgeltliche Leistung vor. Die Übernahme einer fremden Schuld ohne jeden Ersatz und im Bewusstsein der Mittellosigkeit des Schuldners bedeutet je nach der Willensrichtung des Zahlenden eine Freigebigkeit entweder zugunsten des Schuldners oder eine solche zugunsten des Gläubigers.

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