RS0002172 – OGH Rechtssatz
Wird eine Exekution gemäß § 354 EO rechtskräftig bewilligt, so kann ihre Fortsetzung nicht mehr mit der Begründung verweigert werden, die zu erzwingende Handlung sei vertretbar, sodaß gemäß § 353 EO hätte Exekution geführt werden müssen.