JudikaturOGH

RS0002172 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 1998

Wird eine Exekution gemäß § 354 EO rechtskräftig bewilligt, so kann ihre Fortsetzung nicht mehr mit der Begründung verweigert werden, die zu erzwingende Handlung sei vertretbar, sodaß gemäß § 353 EO hätte Exekution geführt werden müssen.

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