Ein Betriebsschaden liegt dann vor, wenn der Schaden durch eine Einwirkung entstanden ist, der ein Kraftfahrzeug gewöhnlich ausgesetzt ist und die es ohne weiteres überstehen muß. Nun ist es zwar richtig, daß Art und Ausmaß der als "gewöhnlich" zu wertenden Einwirkungen sich aus der Widmung des Fahrzeuges für einen bestimmten Verwendungszweck ergeben. Schließt die im Einzelfall oder allgemein vorliegende Widmung eines Fahrzeuges ein bestimmtes Risiko ein, so liegt ein Betriebsschaden vor, für den im Rahmen des Versicherungsvertrages nach § 12 AKB nicht aufzukommen ist. Es gehört nicht zum normalen Betrieb einer zu Planierarbeiten eingesetzten Planierraupe, daß diese derart an dem Rand der einzuebnenden Fläche einsinkt, daß sie in einen Abgrund stützt. Das Betriebsrisiko wird bei einem derartigen Einsatz wohl Beschädigungen des Kettenfahrzeuges durch die gelagerten Gegenstände einschließen oder Schäden, die unmittelbar mit der Planiertätigkeit im Zusammenhang stehen, nicht aber einen Schaden der darauf zurückzuführen ist, daß das Fahrzeug, aus welcher Ursache immer, derart einsinkt, daß es als Folge des Einsinkens, bzw der Bemühungen auf festen Grund zu kommen, viele Meter tief einstürzt.
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