RS0008447;RS0129102 – OGH Rechtssatz
Das Pflegschaftsgericht kann in die Rechte Dritter nicht unmittelbar eingreifen. Es hat sich darauf zu beschränken, dem Vermögensverwalter, wenn dies notwendig sein sollte, die notwendigen Aufträge zu geben, Genehmigungen und Ermächtigungen zum Vorgehen (gegen die Miteigentümerin und Mitgesellschafterin) zu erteilen.