JudikaturOGH

RS0001423 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 1965

Wenn die Exekution antragsgemäß nach § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt wurde, besteht (zum Unterschied von der Einstellung nach § 200 Z 3 EO) überhaupt keine Möglichkeit, gemäß § 208 Abs 1 EO für die vollstreckbaren Forderungen die Einverleibung des Pfandrechtes in der Rangordnung der Anmerkungen der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zu erwirken. Die betreibende Gläubigerin hat sich durch die Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO dieses Rechtes begeben (EvBl 1957/367, SZ 34/175 = EvBl 1962/121, ebenso zuletzt 3 Ob 136/64).

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