JudikaturOGH

RS0043108 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2025

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt vor, wenn das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung allein durch Auslegung vorgelegter Urkunden, aber ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen, andere Schlüsse als der Erstrichter zieht.

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