JudikaturOGH

RS0000202 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Oktober 1982

Wenn sich der Verpflichtete nicht gegen die Vollstreckbarkeitsbestätigung als solche wendet, sondern die Aufhebung des Rückstandsausweises durch einen anders lautenden Bescheid begehrt (weil er materiell nicht Schuldner sei), so ist die Exekution nicht nach § 42 Abs 2 EO, sondern nach § 42 Abs 1 Z 1 EO aufzuschieben (3 Ob 651/52).

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