JudikaturOGH

RS0013414 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 1990

Auch der Minderheitseigentümer ist berechtigt, gegen den Willen seiner Mitgenossen im Eigentum die Räumungsklage gegen den titellosen Benützer eines Raumes einzubringen. Die Kündigung von Mietverträgen fällt in den Rahmen der ordentlichen Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache. Bei Stimmengleichheit ist sowohl in diesem Falle als auch im Falle einer wichtigen Veränderung gemäß § 834 ABGB die Entscheidung des Außerstreitrichters einzuholen.

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