JudikaturOGH

RS0015053 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 1965

Bei Überlassung eines Unternehmens zur Aufrechterhaltung der Existenz des Berechtigten wird ein einem Fruchtgenuß ähnliches Rechtsverhältnis begründet. Der Eigentümer des Unternehmens kann daher in analoger Anwendung der Bestimmung des § 520 ABGB die Sicherstellung der Substanz nicht aber die Aufhebung des Vertrages analog den Bestimmungen des § 1118 ABGB verlangen ( ähnlich 1 Ob 183/63 ).

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