RS0014393 – OGH Rechtssatz
Es kann auch die Aufhebung eines Vertrages nach § 1168 Abs 2 ABGB zwischen den Parteien vereinbart werden. Macht der Unternehmer einen solchen Vorschlag, so hat der Besteller des Werkes sich nach Treu und Glauben hiezu zu äußern, andernfalls ist sein Stillschweigen als Zustimmung aufzufassen ( § 863 ).