RS0017550 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des § 903 letzter Satz ABGB ist ausdehnend auch auf
Verjährungsfristen anzuwenden (abweichend von 3 Ob 348/58 = JBl
1959,101 = VersR 1960,115)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden