Die Bestimmung des § 903 letzter Satz ABGB ist ausdehnend auch auf
Verjährungsfristen anzuwenden (abweichend von 3 Ob 348/58 = JBl
1959,101 = VersR 1960,115)
…bereits vor dem 7.2.2019 beendeten Schlichtungsstellenverfahrens käme diesfalls nicht in Frage - der 19.03.2022, ein Samstag. Fällt der letzte Tag der Frist (auch einer Verjährungsfrist: vgl RS0017550) auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag so tritt gemäß § 903 3. Satz ABGB an dessen Stelle der nächstfolgende Werktag (RS0017541; Bollenberger/P.Bydlinski in…
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