JudikaturOGH

RS0001931 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2025

Vor Einleitung der Exekution kann die Feststellung begehrt werden, dass die rechtskräftig festgestellte Forderung wegen eines der in § 35 EO genannten Gründe erloschen sei. Wird während der Anhängigkeit dieses Rechtsstreites die Exekution bewilligt, entfällt dadurch nicht das rechtliche Interesse. Die Klage kann aber ebensowenig wie die Oppositionsklage (SZ 26/245) auf eine Aufrechnung gegründet werden, die schon im Vorprozess hätte vorgenommen werden können.

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