RS0003921 – OGH Rechtssatz
Die Entscheidung der Frage, ob durch eine Verzichtserklärung die Bestimmung des § 293 Abs 2 EO verletzt worden sei, kann nicht dem Exekutionsverfahren überlassen werden. Denn durch diese Bestimmung ist auch jede ihr widersprechende vertragliche Verfügung verboten (ZBl 1916/291).