JudikaturOGH

RS0003921 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 1965

Die Entscheidung der Frage, ob durch eine Verzichtserklärung die Bestimmung des § 293 Abs 2 EO verletzt worden sei, kann nicht dem Exekutionsverfahren überlassen werden. Denn durch diese Bestimmung ist auch jede ihr widersprechende vertragliche Verfügung verboten (ZBl 1916/291).

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