Ein Delegierungsantrag aus Zweckmäßigkeitsgründen ist nicht nur dann begründet, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen (1 Ob 646/55 = EvBl 1956/27) und die Vernehmung dieser Personen vor dem erkennenden Gericht übermäßige Kosten verursachen würde, sondern er kann auch aus anderen Gründen begründet sein. So zum Beispiel, wenn die Ansprüche, welche mit verschiedenen Klagen bei verschiedenen Gerichten geltend gemacht werden, untereinander im Zusammenhang stehen.
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