Die Hinterlegung nach § 19 RAO ist ein Sonderfall des § 1425 ABGB und ist daher sinngemäß nach den Bestimmungen dieser Gesetzesstelle zu behandeln.
Rückverweise
…und § 1425 ABGB: Die Hinterlegung nach § 19 Abs 3 RAO ist ein Sonderfall des § 1425 ABGB (RIS Justiz RS0033596) und setzt voraus, dass die Richtigkeit und Höhe der Forderung des Rechtsanwalts vom Mandanten bestritten wird. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller bisher nicht behauptet. Dazu…