JudikaturOGH

RS0003253 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. November 2019

Gemäß § 187 Abs 1 EO können unter den dort weiter angegebenen Voraussetzungen nur jene Personen den Zuschlagserteilungsbeschluss mit Rekurs anfechten, die im Versteigerungstermin anwesend und wegen Erhebung des Widerspruches zu befragen waren. Eine Ausnahme besteht nur in dem Fall, als der im § 184 Z 3 EO angeführte Mangel, dass nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen verständigt wurden, geltend gemacht werden kann.

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