RS0004277 – OGH Rechtssatz
Auf den Kostenersatz zwischen den betreibenden Gläubigern können die im übrigen für das Teilungsverfahren nach § 351 EO geltenden exekutionsrechtlichen Bestimmungen (gemäß § 78 EO auch die Bestimmungen der §§ 40 ff ZPO) nicht Anwendung finden; es gelten hiefür die Grundsätze des außerstreitigen Verfahrens.