RS0012951 – OGH Rechtssatz
Der unbedingt erbserklärte Erbe, der sich i.S. des § 785 ABs 1 ABGB Schenkungen anrechnen lassen muß, haftet dem Pflichtteilsberechtigten - anders als der gemäß § 951 ABGB nur mit dem Geschenk haftende Dritte - mit seinem ganzen Vermögen.