JudikaturOGH

RS0012951 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Januar 1984

Der unbedingt erbserklärte Erbe, der sich i.S. des § 785 ABs 1 ABGB Schenkungen anrechnen lassen muß, haftet dem Pflichtteilsberechtigten - anders als der gemäß § 951 ABGB nur mit dem Geschenk haftende Dritte - mit seinem ganzen Vermögen.

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