RS0011648 – OGH Rechtssatz
Aus der Einräumung der Dienstbarkeit folgt die Verpflichtung des Servitutsbestellers zur Einwilligung in die Einverleibung. Daß eine Vereinbarung über die Verbücherung nicht geschlossen wurde, ist unerheblich.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden