JudikaturOGH

RS0036035 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 2024

Auch wenn ein Rekurs im Endergebnis ohne Erfolg geblieben ist, sind die Rekurskosten als weitere Verfahrenskosten zu erklären, wenn das Rechtsmittel die Klärung irgendeiner weiteren Frage bewirkt hat (so schon 2 Ob 463/57 = EvBl 1958/28).

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