RS0004964 – OGH Rechtssatz
Es ist nicht Aufgabe der gefährdeten Partei, die Erledigung ihres Antrages auf Erlassung einer einstwilligen Verfügung zu betreiben. Es gehört vielmehr zur Amtspflicht des Richters, den Antrag so rasch als möglich zu erledigen. Das Verfahren über die einstweilige Verfügung ist von Amts wegen durchzuführen. Für die Anwendung des § 279 ZPO ist in diesem Verfahren kein Raum.