JudikaturOGH

RS0046784 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Dezember 1964

Der Verbindungsmöglichkeit vom Vorprozess und Widerklagsprozess ist nicht notwendige Voraussetzung für die Begründung des Gerichtsstandes nach § 96 JN. Es kann sich daher der Widerkläger, falls die Zuständigkeit des Erstbeklagten nach § 96 JN gegeben ist, damit auch die nunmehr Mitbeklagten des Klägers im Vorprozess dem Gerichtsstand des Vorprozesses unterworfen werden, hinsichtlich dieser Mitbeklagten auch auf andere Vorprozesse berufen.

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