Klage auf rückwirkende Unwirksamerklärung des Adoptionsvertrages wegen Fehlens einer gesetzlichen Voraussetzung (i concr § 179 ABGB aF) zulässig. Kein Nachweis eines Feststellungsinteresses nach § 228 ZPO erforderlich. Diese Klage betrifft kein höchstpersönliches Recht, daher Prozeßfortsetzung gegen Erben nach dem Tod des beklagten Wahlvaters möglich.
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