RS0040039 – OGH Rechtssatz
§ 271 ZPO gilt analog auch für die Strafrechtspflege. Die Postvollzugsordnungen sind interne Dienstvorschriften für die Österreichische Postanstalt und Telegraphenanstalt, die von der Generaldirektion für die Postverwaltung und Telegraphenverwaltung im Eivernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Rechnungshof erlassen worden sind, die aber nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurden. Ihre Kenntnis gehört daher nicht zu den Amtspflichten des Richters.