RS0002594 – OGH Rechtssatz
Auch bei Zwangsverwaltung eines Fruchtgenußrechtes ist der Geschäftskreis des Verwalters durch § 109 EO bestimmt. Es bleibt ihm daher überlassen, das Bestehen eines Mietvertrages festzustellen, gegebenenfalls mit den Benützern von Räumen einen Mietvertrag zu schließen oder die Räumung zu veranlassen.