JudikaturOGH

RS0025823 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Oktober 1964

Die Bereitschaft des Dienstnehmers zur Dienstleistung im Sinne des § 1155 ABGB ist dann ausgeschlossen, wenn der Dienstnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig war.

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