Das Berufungsgericht kann zwar dem Erstgerichte auftragen, außer dem von diesem bereits vernommenen Sachverständigen einen zweiten Sachverständigen zu vernehmen, um auf diese Weise zu breiteren Entscheidungsgrundlagen, als im ersten Rechtsgang gewonnen, zu gelangen. Wenn aber die zweite Instanz dem für das Erstgericht maßgeblichen Sachverständigengutachten (Beweis in erster Instanz unmittelbar aufgenommen) jeden Beweiswert abspricht, dann liegt ein Beweiswürdigungsproblem vor, so daß die Berufungsinstanz den Sachverständigenbeweis selbst vornehmen muß, wie dies in § 488 Abs 3 ZPO vorgesehen ist. Eine bestimmte Beweiswürdigung darf ja das Berufungsgericht dem Erstrichter nicht vorschreiben, ohne gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit zu verstoßen.
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