JudikaturOGH

RS0041822 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Oktober 1964

Der versäumte Urteilsergänzungsantrag an das Prozeßgericht kann nicht im Rahmen einer Revision gegen das nach Annahme des Revisionswerbers unter dem § 423 ZPO ergänzungsbedürftigen Urteil nachgetragen werden.

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