JudikaturOGH

RS0015694 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 1964

Die Miteigentümerminderheit kann zur Zustimmung zur Bauführung nur gemäß § 835 ABGB verhalten werden. Voraussetzung dafür ist, daß diese außerordentliche Maßnahme für die Beteiligten vorteilhaft ist. Durch die bloße Baubewilligung und durch eine Kreditzusage kann der Miteigentümerminderheit noch keine Verbindlichkeit erwachsen ( Abbruch: Neubau von Eigentumswohnungen ).

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