Hat eine Versicherungsgesellschaft nicht im Sinne des § 38 VersVG ihren Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt oder ihn durch Unterlassen der Klage auf Zahlung der Prämie zu erkennen gegeben, so tritt durch die Nichtzahlung der Erstprämie allein noch keine Unterbrechung der Haftung ein, die gemäß § 55 Abs 5 KFG der Polizeibehörde gemeldet werden müßte.
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