JudikaturOGH

RS0057344 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2025

Wenn für die Anwendung des § 49 Satz 2 EheG auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den beiderseitigen Eheverfehlungen gegeben sein muß, so muß doch das ehewidrige Verhalten des beklagten Ehegatten durch jenes des klagenden Gattenteiles irgendwie beeinflußt worden sein, da es ja andernfalls zu einer - von Rechtsprechung und Lehre abgelehnten - Kompensation der beiderseitigen Verfehlungen käme, es sei denn, daß die Eheverfehlungen des beklagten Ehegatten gegenüber jenen des Klägers an Bedeutung derart zurücktreten, daß ihre Berücksichtigung sittlich nicht zu rechtfertigen wäre.

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