Falls im Mietvertrag ein ausdrückliches Verbot, Hunde zu halten, vereinbart wurde, gilt das Verbot schlechthin und nicht etwa erst dann, wenn Unzukömmlichkeiten eingetreten sind (vgl MietSlg 9422). Der Vermieter ist in einem solchen Falle berechtigt, auf Unterlassung der Hundehaltung zu klagen (vgl MietSlg 1867).
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