Gegen den Aussetzungsbeschluß des Schwurgerichtshofes nach dem § 334 StPO ist, wie sich aus dieser gesetzlichen Bestimmung im Zusammenhalt mit dem § 341 StPO ergibt, eine Beschwerde unzulässig.
…verfügt werden ( Philipp in WK-StPO §334 Rz 12). Gegen den Aussetzungsbeschluss des Schwurgerichtshofs nach §334 StPO ist eine Beschwerde unzulässig (RIS-Justiz RS0101241). 3.2.2. Aufgrund eines Aussetzungsbeschlusses hat der Oberste Gerichtshof die Sache gemäß §334 Abs2 StPO an ein anderes Gericht zu verweisen. Er ist nicht dazu…
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