RS0101241 – OGH Rechtssatz
Gegen den Aussetzungsbeschluß des Schwurgerichtshofes nach dem § 334 StPO ist, wie sich aus dieser gesetzlichen Bestimmung im Zusammenhalt mit dem § 341 StPO ergibt, eine Beschwerde unzulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden