RS0081717 – OGH Rechtssatz
Ein an die Lehrzeit beim Bund anschließendes Vertragsbedienstetendienstverhältnis auf bestimmte Zeit ist ein erstmalig dem Vertragsbedienstetengesetz unterliegendes Dienstverhältnis, auf welches die Bestimmung des § 4 Abs 4 VBG noch keine Anwendung findet.