RS0025154 – OGH Rechtssatz
Wenn auch die Bestimmungen des § 1012 ABGB nachgiebiges Recht sind, so wird doch ein Verzicht auf die Rechnungslegung - die für den Bevollmächtigungsvertrag geradezu charakteristisch ist - keineswegs vermutet, und sein solcher müßte von dem, der ihn behauptet, eindeutig und zweifelsfrei nachgewiesen werden.