Es ist Sache des Unternehmers nachzuweisen, dass er die ihm obliegenden Pflichten und Nebenverbindlichkeiten mit aller Sorgfalt erfüllt hat und dass auch seinen Erfüllungsgehilfen kein Verschulden zur Last fällt (hier Haftung des Bauunternehmers für Schaden durch Herabfallen eines Baggerlöffels auf Auto des mit Abtransport des Aushubmaterials vertragsmäßig befassten Frachtführers). - Vgl SZ 28/87
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