JudikaturOGH

RS0027280 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. April 2025

Die Bestimmung des § 1307 ABGB, wonach der im Zustand der Sinnesverwirrung verursachte Schaden dem als Verschulden zuzurechnen ist, der sich aus eigenem Verschulden in diesen Zustand versetzt hat, muß auch auf den Geschädigten selbst angewendet werden, der in diesem Zustand den ihm zugefügten Schaden mitverursacht.

Verweise

Rückverweise