RS0096160 – OGH Rechtssatz
Gemäß dem § 5 StPO ist der Strafrichter bei der Frage der Beurteilung der Strafbarkeit eines Beschuldigten auch gegenüber dem zivilgerichtlichen Verfahren außer Streitsachen selbständig; der Strafrichter kann also zum Beispiel eine wegen Geisteskrankheit voll entmündigte Person für verhandlungsfähig und zurechnungsfähig finden.