JudikaturOGH

RS0080185 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2024

Nach § 34 VersVG hat der Versicherungsnehmer jede Auskunft zu geben, die zur Feststellung des Versicherungsfalles "erforderlich" ist. Der Versicherer kann diejenigen Auskünfte verlangen, die er für notwendig hält. Er ist aber dafür beweispflichtig, daß die verlangte Auskunft notwendig war.

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