JudikaturOGH

RS0000648 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Mai 1964

Der Vollzug der Exekution auf Einräumung des Eigentumsrechtes an einer in den Wiener Bezirken I. - IX. gelegenen Liegenschaft (§ 350 EO) fällt in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien (Grundbuchsgerichtes) und nicht in jene des Exekutionsgerichtes Wien.

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