RS0074687 – OGH Rechtssatz
Jeder Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Witterungsverhältnissen, Straßenverhältnissen und Sichtverhältnissen so anzupassen, daß er im Ortsgebiet ein Hindernis rechtzeitig wahrnehmen und sich darauf einstellen kann.