JudikaturOGH

RS0074687 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juni 2025

Jeder Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Witterungsverhältnissen, Straßenverhältnissen und Sichtverhältnissen so anzupassen, daß er im Ortsgebiet ein Hindernis rechtzeitig wahrnehmen und sich darauf einstellen kann.

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