1) Ein Fußgänger, der am linken Fahrbahnrand geht, an den kein Bankett anschließt, und der nicht das Straßenbankett auf der anderen Straßenseite benützt, hat kein Verschulden, wenn er von einem Motorradfahrer niedergestoßen wird, der ohne genötigt zu sein, auf der linken Fahrbahnhälfte fährt.
2) Der Ausdruck "äußerster Fahrbahnrand" im § 76 Abs 1 StVO 1960 hat dieselbe Bedeutung, wie der Ausdruck "knapp am Fahrbahnrand" im § 62 Abs 1 StPolG. Zwei Fußgänger dürfen daher auch nach neuen Bestimmungen des StVO 1960 dann nebeneinander gehen, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer weder behindert noch gefährdet werden.
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