Im Fall des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO beginnt die Frist für die Wiederaufnahmsklage frühestens mit dem Tag zu laufen, an dem das für den Wiederaufnahmskläger ungünstige Urteil im Vorprozess zugestellt wird.
Rückverweise
…Kodek in Rechberger ³ § 534 ZPO Rz 5; Jelinek in Fasching/Konecny ² § 534 ZPO Rz 30; RIS Justiz RS0044648, RS0044641 ua). Ist - wie hier - die Wiederaufnahmsklägerin bereits durch die erstinstanzliche Entscheidung im Vorverfahren beschwert, kann weder aus dem Wortlaut des § 534…