JudikaturOGH

RS0044648 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. April 2016

Im Fall des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO beginnt die Frist für die Wiederaufnahmsklage frühestens mit dem Tag zu laufen, an dem das für den Wiederaufnahmskläger ungünstige Urteil im Vorprozess zugestellt wird.

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