Die Legalzession und das Quotenvorrecht eines ausländischen Sozialversicherungsträgers sind nicht von Amts wegen, sondern nur auf Grund eines in erster Instanz erhobenen Einwandes seitens des geklagten Ersatzpflichtigen zu berücksichtigen. Ein diesbezüglicher im Berufungsverfahren erhobener Einwand ist zufolge des Neuerungsverbotes unbeachtlich.
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