Die Regelung des § 76 Abs 2 StVO 1960 ist im Zusammenhange mit jener des ersten Absatzes des § 76 dieses Gesetzes zu verstehen. Ob Fußgänger auf Gehsteigen oder Gehwegen, auf dem Straßenbankett oder am Fahrbahnrand gehen dürfen, ergibt sich aus Abs 1; Abs 2 gewährt Fußgängern in Gruppen keineswegs ein Benützungsrecht ohne Rücksicht auf die Regelung nach Abs 1; vielmehr gestattet Abs 2 den Fußgängern in Gruppen die Benützung von Gehsteigen oder Gehwegen, des Straßenbanketts oder des Fahrbahnrandes nach Maßgabe der Regelung des Abs 1 in dem Falle, daß sie andere Straßenbenützer weder gefährden noch behindern.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden