JudikaturOGH

RS0001560 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Mai 1981

Das Urteil über eine Oppositionsklage, die sich gegen die Exekution zur Hereinbringung eines unter der Bagatellgrenze liegenden Betrages samt Zinsen und Kosten richtet, kann nur im Rahmen des § 501 ZPO mit Berufung angefochten werden.

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