JudikaturOGH

RS0074573 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juni 2025

Nach der allgemeinen Anordnung des § 20 Abs 1 StVO ist die Fahrgeschwindigkeit insbesondere auch beim Überholen den gegebenen Umständen, somit auch dem Fahrkönnen des Fahrzeuglenkers anzupassen. Der Fahrzeuglenker hat daher eine Geschwindigkeit zu wählen, die es ihm unter Berücksichtigung seines Fahrkönnens ermöglicht, das Fahrzeug jederzeit zu beherrschen.

Rückverweise